S A T Z U N G

des Vereins für Leibesübungen 1861/1920 e.V. Eppelsheim

 

 

§ 1

 

 

Name, Sitz und Zweck des Vereins

 

 

 

1. Der Verein führt den Namen „Verein für Leibesübungen 1861/1920 e.V. Eppelsheim“ und hat seinen Sitz in
Eppelsheim. Er ist der Nachfolgeverein des Sportvereins Eppelsheim 1920“ und des „Turnvereins 1861 e.V.
Eppelsheim“ und ist in dieser Eigenschaft in das Vereinsregister beim Amtsgericht eingetragen.

Er ist Mitglied des Sportbundes Rheinhessen im Landessportbund Rheinland-Pfalz und der zuständigen Fachverbände.

2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte
Zwecke“ der Abgabenordnung.

Der Zweck des Vereins ist die Förderung und Pflege des Sports, der Jugendarbeit und der Kultur.

Der Satzungszweck wird insbesondere durch die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen verwirklicht. Dazu gehören auch der Bau und die Unterhaltung von Sportanlagen. Darüber hinaus tritt der Verein als Kulturträger in Form des Laientheaterspiels und der Kinderfastnacht auf.

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

 

 

 

§ 2

 

Verwendung der Mittel

 

 

 

 

1. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine
Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

2. Die Geschäfte des Vereins werden durch eine Finanzordnung geregelt.

 

 

§ 3

 

 

Mitgliedschaft

 

 

1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.

2. Die Aufnahme ist schriftlich beim Gesamtvorstand zu beantragen. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich. Die Entscheidung über den Aufnahmeantrag trifft der Gesamtvorstand.

3. Die Ehrenmitglieder werden auf Vorschlag des Gesamtvorstandes gemäß der Ehrenordnung ernannt und haben alle Mitgliederrechte.

4. Die Mitglieder erkennen als für sich Satzungen, Ordnungen und Wettkampfbestimmungen der Verbände an, denen der Verein angehört.

5. Die Satzung kann beim Gesamtvorstand eingesehen werden oder wird auf Wunsch ausgehändigt.

 

 

 

§ 4

 

Beendigung der Mitgliedschaft

 

 

 

1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Tod, Ausschluss oder durch Auflösung des Vereins.

2. Der Austritt ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres zulässig und dem Gesamtvorstand bis zum 30. Sept. des laufenden Jahres schriftlich mitzuteilen.

Das austretende Mitglied hat die Beiträge für das laufende Jahr noch voll zu zahlen.

 

 

 

§ 5

 

Ausschluss

 

 

 

1. Ein Mitglied kann, nachdem ihm Gelegenheit zur Äußerung gegeben worden ist, aus wichtigem Grund vom Gesamtvorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden, insbesondere wegen

a) vereinsschädigenden Verhaltens,

b) grober oder wiederholter Verstöße gegen die Satzung,

c) Nichtzahlung von Beiträgen trotz Mahnung.

2. Gegen den Ausschluss kann innerhalb von 14 Tagen bei dem Vorsitzenden schriftlich Einspruch erhoben werden. Über den Einspruch entscheidet der Gesamtvorstand endgültig.

 

 

 

§ 6

 

Beiträge

 

 

 

1. Der Mitgliedsbeitrag sowie Sonderbeiträge, Aufnahmegebühren und Umlagen werden von der Mitgliederversammlung festgelegt.

2. Der Jahresbeitrag ist bis zum 30.9. des laufenden Kalenderjahres zu entrichten. Der Beitrag wird im Lastschriftverfahren erhoben.

3. Der Gesamtvorstand kann auf schriftlichen Antrag in begründeten Fällen, Beiträge, Aufnahmegebühren und Umlagen ganz oder teilweise erlassen oder stunden.

4. Ehrenmitglieder können von der Zahlung von Beiträgen und Umlagen befreit werden.

 

 

 

§ 7

 

Mitgliederversammlung

 

 

 

1. Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.

2. Eine ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) findet in jedem Jahr statt.

3. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb einer Frist von drei Wochen mit entsprechender
Tagesordnung einzuberufen, wenn es

a) der Gesamtvorstand beschließt

b) ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich beim Vorsitzenden beantragt hat.

4. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den geschäftsführenden Vorstand durch Veröffentlichung an der Vereinsaushangtafel oder im Amtsblatt der Gemeinde. Zwischen dem Tag der Einladung und dem Termin der Versammlung muss eine Frist von zwei Wochen liegen.

5. Mit der Einberufung der ordentlichen Mitgliederversammlung ist die Tagesordnung mitzuteilen. Diese soll insbesondere folgende Punkte umfassen:

a) Entgegennahme der Berichte

b) Kassenbericht und Bericht der Kassenprüfer

c) Entlastung des Gesamtvorstandes

d) Wahl des Vorstandes und der Kassenprüfer

e) Beschlussfassung über vorliegende Anträge

f) Satzungsänderungen und Ordnungen

g) Festsetzung der Höhe und Fälligkeit der Aufnahmegebühren, Mitgliederbeiträgen und Umlagen

h) Ehrungen

6. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Stimmberechtigt sind alle anwesende Mitglieder vom vollendeten 16. Lebensjahr an.

7. Die Entscheidungen der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen der Mitglieder beschlossen werden. Stimmenthaltungen bleiben für die Entscheidung unberücksichtigt.

8. Über Anträge, die nicht in der Tagesordnung verzeichnet sind, kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn diese Anträge mindestens drei Tage vor der Versammlung schriftlich beim Vorsitzenden des Vereins eingegangen sind. In der Mitgliederversammlung gestellte Anträge (Dringlichkeitsanträge) dürfen nur behandelt werden, wenn die Mitgliederversammlung mit einer zwei Drittel Mehrheit beschließt, dass sie als Tagesordnungspunkte aufgenommen werden.

Ein Dringlichkeitsantrag auf Satzungsänderung ist unzulässig.

 

 

 

§ 8

 

Vorstand

 

 

 

 

1. Der Vorstand arbeitet

a) als geschäftsführender Vorstand,
bestehend aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem 1. und dem 2. Kassenwart und dem Schriftführer.

b) als Gesamtvorstand,
bestehend aus dem geschäftsführenden Vorstand, den jeweiligen Abteilungsleitern und den Vorsitzenden der
Ausschüsse.

2. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und sein Stellvertreter. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jeder von Ihnen ist allein vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis zum Verein wird der Stellvertreter jedoch nur bei Verhinderung des 1.Vorsitzenden tätig.

3. Der geschäftsführende Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf 2 Jahre gewählt. Die Amtsdauer endet mit der Wahl des neuen Vorstandes. Neuwahlen sind im 1. Quartal des Jahres vorzunehmen. Wiederwahl ist zulässig.

4. Wählbar in den Gesamtvorstand sind alle Vereinsmitglieder über 18 Jahre, die in der Versammlung anwesend sind oder von denen eine schriftliche Einverständniserklärung vorliegt. Wahlberechtigt sind alle Mitglieder über 16 Jahre.

5. Der Gesamtvorstand führt die Geschäfte des Vereins.
Der Vorsitzende beruft und leitet die Sitzungen des Vorstandes. Der Gesamtvorstand tritt zusammen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder drei Vorstandsmitglieder es beantragen. Der Gesamtvorstand oder der geschäftsführende Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Hälfte der jeweiligen Vorstandsmitglieder anwesend ist. Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes ist der Gesamtvorstand berechtigt, ein neues Mitglied kommissarisch bis zur nächsten Wahl zu berufen.

6. Zu den Aufgaben des Gesamtvorstandes (im Innenverhältnis) gehören:

a) die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung

b) die Bewilligung von Ausgaben

c) Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern.

7. Der geschäftsführende Vorstand ist für Aufgaben zuständig, die auf Grund ihrer Dringlichkeit einer schnellen Erledigung bedürfen. Er erledigt außerdem Aufgaben, deren Behandlung durch den Gesamtvorstand nicht notwendig ist. Der Gesamtvorstand ist über die Tätigkeit des geschäftsführenden Vorstandes laufend zu informieren.

8. Der Vorsitzende, sein Stellvertreter und die Kassenwarte haben das Recht, an allen Sitzungen der Abteilungen und Ausschüsse beratend teilzunehmen.

9. Die Sitzungen des Gesamtvorstandes und des geschäftsführenden Vorstandes sind nicht öffentlich.

 

 

 

§ 9

 

Jugend des Vereins

 

 

 

 

1. Durch Beschluss der Mitgliederversammlung kann der Jugend das Recht zur Selbstverwaltung im Rahmen der Satzung und der Ordnungen des Vereins eingeräumt werden.

2. In diesem Fall gibt sich die Jugend eine eigene Jugendordnung, die der Genehmigung des Vorstands bedarf. Die Jugend entscheidet über die Verwendung der ihr zufließenden Mittel.

 

 

 

§ 10

 

Abteilungen

 

 

 

 

1. Für die im Verein betriebenen Sportarten bestehen Abteilungen oder werden im Bedarfsfalle durch Beschluss des Gesamtvorstandes gegründet.

2. Die Abteilung wird durch den Abteilungsleiter, seinen Stellvertreter sowie Mitarbeiter, denen feste Aufgaben
übertragen werden, geleitet.

3. Abteilungsleiter, Stellvertreter und Mitarbeiter werden von der Abteilungsversammlung gewählt. Die Abteilungsleitung ist gegenüber den Organen des Vereins verantwortlich und auf Verlangen jederzeit zur Berichterstattung verpflichtet.

4. Für die Einberufung und Durchführung der Abteilungsversammlungen gelten die Vorschriften über die Mitgliederversammlung entsprechend.

5. Die Abteilungen können durch die Mitgliederversammlung ermächtigt werden, zusätzlich zum Vereinsbeitrag einen Abteilung- oder Aufnahmebeitrag zu beschließen. Die Verwendung dieser Beiträge obliegt der Abteilung, die Kontrolle hierüber dem Vorstand. Die sich aus der Erhebung von Sonderbeiträgen ergebende Kassenführung kann jederzeit vom Kassenwart des Vereins geprüft werden.

6. Die Aufgaben, Pflichten und Rechte der einzelnen Abteilungen regelt eine jeweilige Geschäftsordnung, die der Genehmigung des Gesamtvorstandes bedarf.

7. Bei Auflösung der Abteilung fällt das Vermögen an den Verein.

8. Bei den Mitgliederversammlungen der Abteilungen haben die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes, auch wenn sie nicht Mitglieder dieser Abteilung sind, volle Stimmrechte.

 

 

 

§ 11

 

Ausschüsse

 

 

 

1. Der Gesamtvorstand kann für bestimmte Vereinsaufgaben Ausschüsse bilden, deren Mitglieder vom Gesamtvorstand berufen werden.

2. Die Mitglieder des Ausschusses wählen einen Vorsitzenden. Der Ausschussvorsitzende unterrichtet den Gesamtvorstand über die Arbeit und Vorschläge des Ausschusses.

 

 

 

§ 12

 

Protokollierung der Beschlüsse

 

 

 

Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung, des geschäftsführenden und Gesamtvorstands sowie der Abteilungsversammlung und der Ausschüsse sind zu protokollieren. Das Protokoll ist vom Vorsitzenden und vom Protokollführer zu unterzeichnen.

 

 

 

§ 13

 

Kassenprüfung

 

 

 

Die Kasse des Vereins wird in jedem Jahr durch zwei von der Mitgliederversammlung des Vereins auf zwei Jahre gewählte Kassenprüfer geprüft. Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Kassenführung die Entlastung des Vorstands.

 

 

 

§ 14

 

Vereinsauflösung

 

 

 

1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden.

2. Die Einberufung einer solchen Versammlung darf nur erfolgen, wenn es

a) der Gesamtvorstand mit einer Mehrheit von drei Vierteln aller seiner Mitglieder beschlossen hat, oder

b) von einem Drittel der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins schriftlich gefordert wurde.

3. Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Die Auflösung kann nur mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Sollte bei der ersten Versammlung weniger als die Hälfte der stimmberechtigten anwesend sein, ist eine zweite Versammlung einzuberufen, die dann mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig ist.

4. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt sein Vermögen an die Ortsgemeinde Eppelsheim mit der Zweckbestimmung, dass dieses Vermögen unmittelbar und ausschließlich zur Förderung des Sports verwendet werden darf.

 

Vorstehende Satzung wurde von der Mitgliederversammlung am 12.1.1973 angenommen und am 02.04.1977, am 23.03.1984, am 22.03.1985, am 21.03.1986, am 26.03.2010 und am 01.04.2016 von der Mitgliederversammlung geändert oder neu gefasst.

Eppelsheim, den 01.04.2016